Fremdenkontrolle
Biometrischer Ausländerausweis für Angehörige von Drittstaaten (NAA10) Wer erhält den neuen Ausländerausweis? Den neuen Ausländerausweis erhalten nur Drittstaatsangehörige mit Ausländerkategorie L, B und C, die sich länger als vier Monate in der Schweiz aufhalten und die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können. Damit erhalten Drittstaatsangehörige, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind und von der Freizügigkeit keinen Gebrauch haben, einen neuen Ausländerausweis. EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten jedoch KEINEN neuen Ausländerausweis. Wie erhält man den neuen Ausländerausweis? Der neue Ausländerausweis kann grundsätzlich wie bisher im Rahmen der Bewilligungsverlängerung oder mit dem Gesuch um einen ersten Aufenthalt beantragt werden. Dabei sind aber zwei wichtige Neuerungen zu beachten: Eine persönliche Vorsprache beim Einwohneramt im Wohnkanton mit Vorlage des heimatlichen Reisepasses ist zwingend. Anschliessend erhält der Ausländer vom Amt für Migration eine Vorladung, bei welcher die biometrischen Daten beim Passbüro Schwyz erhoben werden (persönliche Vorsprache in Schwyz). Muss man den bestehenden noch gültigen alten Ausländerausweis nach dem Schengen-Beitritt der Schweiz gegen den neuen Ausländerausweis austauschen? Die bestehenden Ausländerausweise von Drittstaatenangehörigen behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein neuer Ausländerausweis wird erst dann ausgestellt, wenn der bestehende Ausweis wegen des Ablaufs der Gültigkeit erneuert werden muss. Den noch bestehenden gültigen alten Ausländerausweis muss man nicht gegen den Neuen Ausländerausweis austauschen. Auch alle EU- und EFTA-Angehörige müssen zur Verlängerung ihres Ausländerausweises persönlich beim Einwohneramt vorsprechen! Zusätzlich müssen die mit Bewilligung B oder C ein neues/aktuelles Passfoto beilegen! (max. 6 Mt. alt)
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